Sind mehrere Personen Inhaber, so muss die in Art. 4 Abs. 1 ArG vorgesehene familiäre Beziehung zu allen Inhabern bestehen. Ist ein Mitinhaber eine aussenstehende Person, so liegt kein Familienbetrieb im Sinne von Art. 4 ArG mehr vor und die Bestimmung -6- ist nicht anwendbar. Vielmehr gilt das Arbeitsgesetz uneingeschränkt. Gemischte Betriebe in dem Sinne, dass ein Familienangehöriger bloss Mitinhaber ist, kennt das Gesetz nicht (GEISER, a.a.O., N. 5 zu Art. 4 ArG; ROLAND A. MÜLLER/CHRISTIAN MADUZ, ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 4 ArG).