2.2. Der Familienbetrieb wird durch die familienrechtliche Beziehung zwischen dem Betriebsinhaber und den Arbeitnehmenden definiert (BGE 139 II 529, Erw. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2012 vom 29. Juni 2013, Erw. 4.1; THOMAS GEISER, in: Arbeitsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2005, N. 5 zu Art. 4 ArG). Das Gesetz bestimmt jedoch nicht, wer Betriebsinhaber ist (BGE 139 II 529, Erw. 3.3). Im Arbeitsgesetz selbst taucht der Begriff ausschliesslich in Art. 4 ArG auf. Sind mehrere Personen Inhaber, so muss die in Art. 4 Abs. 1 ArG vorgesehene familiäre Beziehung zu allen Inhabern bestehen.