Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind (Art. 4 Abs. 1 ArG). Das Arbeitsgesetz ist (unter anderem) ebenfalls nicht anwendbar auf Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben (Art. 3 lit. d ArG).