2. 2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ArG ist in der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr die Beschäftigung von Arbeitnehmenden untersagt. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG). Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind (Art. 4 Abs. 1 ArG).