1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um – wie dies die Vorinstanzen getan hätten – die Definition des Familienbetriebs in Art. 4 Abs. 1 ArG bei Franchisebetrieben an zusätzliche Voraussetzungen (alleinige wirtschaftliche Haftung und unabhängige Geschäftsführung durch den Betriebsinhaber) zu knüpfen. Dies widerspreche dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Selbst wenn die Zusatzvoraussetzungen tatsächlich zur Anwendung kämen, wären diese vorliegend als erfüllt zu betrachten. Insbesondere sei eine unabhängige Geschäftsführung durch die Beschwerdeführerin gegeben.