unter die Definition eines Familienbetriebes fallen, wenn ihm aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Franchisevertrags genügend unternehmerischer Spielraum belassen werde. Zentrale Faktoren seien hierbei die alleinige wirtschaftliche Haftung und die unabhängige Geschäftsführung durch den Franchisenehmer. Zwar sei vorliegend die alleinige wirtschaftliche Haftung der Beschwerdeführerin gegeben. Dagegen sei das Erfordernis der unabhängigen Geschäftsführung nicht erfüllt, weil verschiedene Vereinbarungen im Franchisevertrag diese teilweise substanziell beeinträchtigten.