II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, in Lehre und Praxis sei etabliert, dass Franchisenehmer besondere Voraussetzungen erfüllen müssten, um als Familienbetriebe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG zu gelten. Grundsätzlich könne ein Franchisenehmer keinen Familienbetrieb bilden, da die Weisungsbefugnis des Franchisegebers die Entscheidungsfähigkeit des Franchisenehmers massgeblich beeinflusse. Im Ausnahmefall könne ein Franchisenehmer -5-