Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde. Ausschlussgründe nach § 54 Abs. 2 VRPG oder spezialgesetzliche Vorbehalte nach § 54 Abs. 3 VRPG liegen nicht vor. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu (vgl. § 55 Abs. 3 VRPG).