Der Regierungsrat ist grundsätzlich kantonal letztinstanzliche Verwaltungsbehörde. In Bezug auf Beschwerden gegen Entscheide des AWA im Bereich Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversicherungsgesetzgebung ergangen sind, hat er indessen seine entsprechende Entscheidkompetenz an das DVI delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde.