2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 5. November 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates. 2. Das Generalsekretariat des DVI beantragt mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; dabei wurde vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.