C. 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erhob die A._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. November 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Familienbetriebes nach Art. 4 ArG erfüllt und es den Betriebsinhabern mit den unter Art. 4 ArG aufgeführten Personen erlaubt ist, an Sonn- und Feiertagen im Verkaufsgeschäft "B._____, S- Strasse, Q._____" Verkaufstätigkeiten auszuüben.