2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Familienbetriebes nach Art. 4 ArG erfüllt und es den Betriebsinhabern mit den unter Art. 4 ArG aufgeführten Personen erlaubt ist, an Sonn- und Feiertagen im Verkaufsgeschäft "B._____, S-Strasse, Q._____" Verkaufstätigkeiten auszuüben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, allenfalls zulasten des Kantons. -3- Während des laufenden Beschwerdeverfahrens schied E._____ als Gesellschafter aus und an seiner Stelle trat F._____ als Gesellschafterin ein.