2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 3. Ein Parteikostenersatz fällt nach Massgabe des Verfahrensausgangs sowie mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'600.00 festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.