III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden -9- allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG); der Rest geht zu Lasten des Kantons.