6, Rz. 24). Insgesamt ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der vorliegende Fall eine mittlere Schwierigkeit aufweist, nicht zu beanstanden. 3.3. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die eingereichte Kostennote nicht tarifkonform und die Schwierigkeit des Falles als mittel einzustufen sei, kann gefolgt werden. Jedoch sind die Bedeutung des Falls und der mutmassliche Aufwand der Beschwerdeführerin als überdurchschnittlich einzustufen, sodass die Parteikostenentschädigung vorliegend auf Fr. 2'600.00 festzulegen ist. Zusammenfassend ist die Parteientschädigung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 2'600.00 festzulegen.