Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung der Schwierigkeit als mittel nicht gerechtfertigt sein soll. Eine besondere Komplexität des Falls ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Frage, ob mit dem gemeinderätlichen Beschluss vom 13. Januar 2020 bereits rechtskräftig über den rückerstattungspflichtigen Betrag befunden wurde, eng an den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022 anlehnen konnte (siehe Vorakten, act. 134, Rz. 4; vgl. auch Vorakten, act. 6, Rz. 24).