3.2.3. In Bezug auf die Schwierigkeit des Falls macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, dass "die Begründung in der Beschwerde, wonach die Nachzahlungen von IV-Renten Einkommen und nicht Vermögen darstellen, […] einer Grundsatzfrage entspricht" (Beschwerde, Rz. 13). Selbst wenn dieser Aspekt als rechtlich komplex zu betrachten wäre, war er im Verfahren vor der Vorinstanz bloss von nebensächlicher Bedeutung. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Beschwerdeführerin diesem Thema in der Beschwerde vor der Vorinstanz bloss einen kurzen Absatz gewidmet hat (Vorakten, act. 8, Rz. 42).