WNO.2023.3 vom 3. Februar 2025, Erw. III/2). -8- Wesentlich erscheint demgegenüber, dass in der Verwaltungsbeschwerde die erstinstanzliche Verfügung in verschiedener Hinsicht bemängelt wurde und hierzu je separate Sachverhaltsabklärungen und rechtliche Erörterungen nötig waren. Es rechtfertigt sich daher, von einem mutmasslich überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Ein mutmasslich hoher Aufwand ist demgegenüber nicht ersichtlich; diesbezüglich waren sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die rechtlichen Problemstellungen zu wenig komplex (vgl. nachfolgend Erw. II/3.2.3).