Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen, jedoch mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2024 eine zweite Rechtsschrift eingereicht. Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift, wobei es sich rechtfertigt, den Aufwand für die beiden Verfahrensschritte als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensiert die zweite Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5; WBE.2023.352 vom 17. Juli 2024, Erw. III/2.2; WNO.2023.3 vom 3. Februar 2025, Erw.