Massgeblich ist daher nicht, ob die Beschwerdeführerin für den infrage stehenden Fall mehr oder weniger Zeit aufgewendet hat, sondern die "entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes" (§ 2 Abs. 1 AnwT). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Rechts und des Prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.4.2).