3.2. 3.2.1. Der Streitwert im angefochtenen Entscheid beträgt unbestrittenermassen Fr. 12'296.10 (Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. III/2.2; Beschwerde, Rz. 15). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT geht der Entschädigungsrahmen in vermögensrechtlichen Streitsachen mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Rechtsvertretung, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).