Die Kostennote der Beschwerdeführerin stellt nur auf den effektiven zeitlichen Aufwand ab, ohne insbesondere auf den Streitwert einzugehen. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Kostennote der -7- Beschwerdeführerin nicht tarifkonform sei (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.145/146 vom 30.Oktober 2024, Erw. II/6.3). Ein willkürliches Verhalten kann der Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde, Rz. 12).