Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entsprechend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Rahmens zu bewegen und sich – bei geringer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken (§ 8a Abs. 1 AnwT; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.145/146 vom 30.Oktober 2024, Erw. II/6.3).