3. 3.1. Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem AnwT. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).