Insgesamt war klar, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von einer rundum durchschnittlichen Streitigkeit ausging. Der Beschwerdeführerin war es damit ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.1 mit Hinweisen). Eine Gehörsverletzung liegt deshalb nicht vor.