Die Begründung der Vorinstanz ist knapp und vermag insofern nicht zu überzeugen, als ohne nähere Angaben darauf abgestellt wird, dass entsprechend der Bedeutung des Falls die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1'200.00 bis Fr. 2'700.00 liege. Demgegenüber durfte sie den massgebenden Aufwand sowie die Schwierigkeit des Falls ohne nähere Ausführungen als "mittel" bezeichnen. Insgesamt war klar, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von einer rundum durchschnittlichen Streitigkeit ausging.