(BGE 139 V 496, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren keine ausserordentlichen Umstände geltend gemacht. Ausserdem war die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote nicht tarifkonform und die Vorinstanz hat den Gebührenrahmen gemäss § 8a AnwT eingehalten (siehe hinten Erw. II/3.1 und II/3.2.1). Schliesslich ist nicht erkennbar, dass von einer klar definierten Praxis abgewichen worden wäre. Entsprechend liegt keine der vorstehend genannten Konstellationen vor, sodass die Vorinstanz nicht gehalten war, die Festsetzung der Parteientschädigung detailliert zu begründen.