Im Weiteren ist das Gericht nach der von der Beschwerdeführerin angerufenen Praxis nicht immer verpflichtet, den Entscheid betreffend die Parteientschädigung zu begründen. Stattdessen wird allgemein anerkannt, dass das Gericht in der Lage ist, sich ein Bild von der Natur und dem Umfang des Aufwands zu machen, der ein Prozess erfordert.