Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.2). Einen Anspruch auf Stellungnahme zu beabsichtigten Kürzungen einer Honorarnote sieht auch der AnwT nicht vor.