136 I 229, Erw. 2.2.1; 133 III 439, Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat mit Honorarrechnung vom 22. Februar 2024 eine detaillierte Aufstellung ihres Aufwands im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereicht. Mit dieser hat sich die Vorinstanz auch auseinandergesetzt, (vgl. Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. III/2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird.