1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe die Begründungspflicht bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe die Kostennote einzig mit der Begründung beanstandet, dass diese nicht tarifkonform sei. Da § 8a Abs. 2 AnwT auf den mutmasslichen Aufwand der Rechtsvertretung abstelle, hätte der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand nicht einfach ignoriert werden dürfen. Die Einstufung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sei ohne Begründung als mittel festgelegt worden.