II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kostennote der Beschwerdeführerin nicht tarifkonform sei, weil sie lediglich auf den Stundenaufwand abstelle. Die Parteikosten seien anhand des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) festzulegen. Aufgrund des Streitwerts gehe der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Entsprechend der Bedeutung des Falls liege die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bandes von Fr. 1'200.00 bis Fr. 2'700.00.