3. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 7), die Vorinstanz habe mit dem Rückweisungsentscheid vom 31. Oktober 2024 ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich mit der Beschwerdebegründung materiell nicht auseinandergesetzt habe, ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. Weder wäre die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid legitimiert, noch stellt sie einen entsprechenden Antrag. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.