Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin die explizit direkt ihr als Rechtsvertreterin zugesprochene Parteientschädigung an, welche wesentlich tiefer ausfiel als der in ihren eingereichten Honorarnoten ausgewiesenen Aufwand (vgl. Erw. III/2.2. und Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 31. Oktober 2024). Damit macht sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der -4- Beschwerdeführung geltend. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.