2. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 hiess die Beschwerdestelle SPG die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Betreffend Parteikostenersatz entschied die Beschwerdestelle SPG: 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.