Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.427 / WA / jb (BE.2023.109) Art. 32 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____, führerin gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 31. Oktober 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ vertrat B._____ vor dem Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Sozialkommission Q._____ vom 16. Oktober 2023 betreffend Rückerstattung bezogener materieller Unterstützung. 2. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 hiess die Beschwerdestelle SPG die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wurde als gegenstands- los abgeschrieben. Betreffend Parteikostenersatz entschied die Beschwer- destelle SPG: 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Be- schwerdeführerin die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. B. 1. Dagegen erhob Rechtsanwältin lic. iur. A._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 2. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz sei auf CHF 3'291.80 festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2025 auf eine Beschwerdeantwort. Sie verwies auf die Begründung im angefoch- tenen Entscheid und ersuchte um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin. 3. Die Sozialkommission Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2025 auf eine Beschwerdeantwort. -3- 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozi- alhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdi- ges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Ent- scheids hat. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist aus- schliesslich die unentgeltliche Rechtsvertreterin bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter zur Beschwerde befugt, soweit der angefochtene Ent- scheid das Honorar der unentgeltlichen Vertretung betrifft (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.145/146 vom 30. Oktober 2024, Erw. I/2.1 und WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2; vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung steht dieser persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 202). Analog ist eine Rechtsvertreterin bzw. ein Rechtsvertreter beschwerdelegitimiert, wenn die Parteientschädigung direkt ihr bzw. ihm (und nicht der vertretenen Partei) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_171/2017 vom 26. September 2017, Erw. 1.1 mit Hinwei- sen). Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin die explizit direkt ihr als Rechts- vertreterin zugesprochene Parteientschädigung an, welche wesentlich tie- fer ausfiel als der in ihren eingereichten Honorarnoten ausgewiesenen Auf- wand (vgl. Erw. III/2.2. und Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 31. Okto- ber 2024). Damit macht sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der -4- Beschwerdeführung geltend. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 3. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 7), die Vorinstanz habe mit dem Rückweisungsentscheid vom 31. Oktober 2024 ihre Begrün- dungspflicht verletzt, weil sie sich mit der Beschwerdebegründung materiell nicht auseinandergesetzt habe, ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. Weder wäre die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den Rückwei- sungsentscheid legitimiert, noch stellt sie einen entsprechenden Antrag. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutre- ten ist. 5. Mit der Beschwerde können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kostennote der Beschwerdeführerin nicht tarifkonform sei, weil sie lediglich auf den Stundenaufwand abstelle. Die Parteikosten seien anhand des Dekrets über die Entschädigung der An- wälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) festzu- legen. Aufgrund des Streitwerts gehe der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Entsprechend der Bedeutung des Falls liege die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bandes von Fr. 1'200.00 bis Fr. 2'700.00. Der Auf- wand und die Schwierigkeit des Falls seien vorliegend als mittel zu beurtei- len, weshalb die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 2'000.00 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) festgelegt werde. 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe die Begründungspflicht bzw. ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe die Kostennote einzig mit der Be- gründung beanstandet, dass diese nicht tarifkonform sei. Da § 8a Abs. 2 AnwT auf den mutmasslichen Aufwand der Rechtsvertretung abstelle, hätte der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand nicht einfach ignoriert wer- den dürfen. Die Einstufung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sei ohne Begründung als mittel festgelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie diese Einstufungen die Beurteilung des mutmasslichen Aufwands be- -5- einflusst hätten. Das von der Vorinstanz erwähnte Entschädigungsband von Fr. 1'200.00 bis 2'700.00 sei nicht gesetzlich festgelegt und nicht öf- fentlich zugänglich; dessen Anwendung sei deshalb willkürlich. Der Streit- wert liege im höheren Bereich des Streitwertrahmens gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT, weshalb die finanzielle Bedeutung des Falles nicht als gering oder mittel eingestuft werden könne. Schliesslich würde bei der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung ein Stundentarif unter Fr. 150.00 exkl. Spesen und Mehrwertsteuer resultieren. Das sei nicht mehr angemessen, unwürdig und erlaube keine wirksame Ausübung des Mandats, sodass die Vorinstanz direkt den Zugang von Sozialhilfebezie- henden zu anwaltlicher Vertretung beschränke. 2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Ent- scheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 137 II 266, Erw. 3.2; 136 I 229, Erw. 2.2.1; 133 III 439, Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat mit Honorarrechnung vom 22. Februar 2024 eine detaillierte Aufstellung ihres Aufwands im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren eingereicht. Mit dieser hat sich die Vorinstanz auch auseinan- dergesetzt, (vgl. Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. III/2.2). Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der Par- teientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgeben- den gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt wer- den dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.2). Einen Anspruch auf Stellungnahme zu beabsichtigten Kürzun- gen einer Honorarnote sieht auch der AnwT nicht vor. Im Weiteren ist das Gericht nach der von der Beschwerdeführerin angeru- fenen Praxis nicht immer verpflichtet, den Entscheid betreffend die Partei- entschädigung zu begründen. Stattdessen wird allgemein anerkannt, dass das Gericht in der Lage ist, sich ein Bild von der Natur und dem Umfang des Aufwands zu machen, der ein Prozess erfordert. Sofern ein Tarif oder eine gesetzliche Richtlinie existiert, die Mindest- und Höchstwerte ange- ben, muss das Gericht seine Entscheidung nur dann begründen, wenn es diese Grenzen verlässt oder wenn ausserordentliche Umstände geltend gemacht werden oder auch wenn das Gericht von der Kostennote abweicht und trotz klar definierter Praxis eine tiefere Parteientschädigung zuspricht -6- (BGE 139 V 496, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren keine ausserordentlichen Umstände geltend gemacht. Ausserdem war die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote nicht tarifkonform und die Vorinstanz hat den Gebührenrahmen gemäss § 8a AnwT eingehalten (siehe hinten Erw. II/3.1 und II/3.2.1). Schliesslich ist nicht erkennbar, dass von einer klar definierten Praxis abge- wichen worden wäre. Entsprechend liegt keine der vorstehend genannten Konstellationen vor, sodass die Vorinstanz nicht gehalten war, die Festset- zung der Parteientschädigung detailliert zu begründen. Die Begründung der Vorinstanz ist knapp und vermag insofern nicht zu überzeugen, als ohne nähere Angaben darauf abgestellt wird, dass ent- sprechend der Bedeutung des Falls die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1'200.00 bis Fr. 2'700.00 liege. Demgegenüber durfte sie den massge- benden Aufwand sowie die Schwierigkeit des Falls ohne nähere Ausfüh- rungen als "mittel" bezeichnen. Insgesamt war klar, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von einer rundum durchschnittli- chen Streitigkeit ausging. Der Beschwerdeführerin war es damit ohne Wei- teres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.1 mit Hinweisen). Eine Gehörsverletzung liegt deshalb nicht vor. 3. 3.1. Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem AnwT. Sozi- alhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwen- digen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im Rah- men des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angele- genheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entspre- chend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Rahmens zu bewegen und sich – bei geringer (finanziel- ler) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken (§ 8a Abs. 1 AnwT; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.145/146 vom 30.Oktober 2024, Erw. II/6.3). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Kostennote der Beschwerdeführerin stellt nur auf den effektiven zeitli- chen Aufwand ab, ohne insbesondere auf den Streitwert einzugehen. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Kostennote der -7- Beschwerdeführerin nicht tarifkonform sei (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2024.145/146 vom 30.Oktober 2024, Erw. II/6.3). Ein willkür- liches Verhalten kann der Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde, Rz. 12). 3.2. 3.2.1. Der Streitwert im angefochtenen Entscheid beträgt unbestrittenermassen Fr. 12'296.10 (Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. III/2.2; Beschwerde, Rz. 15). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT geht der Entschädigungs- rahmen in vermögensrechtlichen Streitsachen mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses vorgesehe- nen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Rechtsvertretung, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der Streitwert von Fr. 12'296.10 beträgt gut 60 % von Fr. 20'000.00. Die Bedeutung der Sache ist somit als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Die vorinstanzliche Einstufung als mittel erscheint demgegenüber zu wenig differenziert, da sie Fälle mit einem Streitwert von Fr. 6'666.00 bis Fr. 13'333.00 genau gleich behandelt. 3.2.2. Die Parteientschädigung in Verwaltungssachen bemisst sich nicht nach dem effektiven, sondern nach dem mutmasslichen Aufwand der Rechtsver- tretung (§ 8a Abs. 2 AnwT). Massgeblich ist daher nicht, ob die Beschwer- deführerin für den infrage stehenden Fall mehr oder weniger Zeit aufge- wendet hat, sondern die "entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes" (§ 2 Abs. 1 AnwT). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Rechts und des Prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.4.2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen, jedoch mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2024 eine zweite Rechtsschrift eingereicht. Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einrei- chung einer zweiten Rechtsschrift, wobei es sich rechtfertigt, den Aufwand für die beiden Verfahrensschritte als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensiert die zweite Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5; WBE.2023.352 vom 17. Juli 2024, Erw. III/2.2; WNO.2023.3 vom 3. Februar 2025, Erw. III/2). -8- Wesentlich erscheint demgegenüber, dass in der Verwaltungsbeschwerde die erstinstanzliche Verfügung in verschiedener Hinsicht bemängelt wurde und hierzu je separate Sachverhaltsabklärungen und rechtliche Erörterun- gen nötig waren. Es rechtfertigt sich daher, von einem mutmasslich über- durchschnittlichen Aufwand auszugehen. Ein mutmasslich hoher Aufwand ist demgegenüber nicht ersichtlich; diesbezüglich waren sowohl die Sach- verhaltsfragen als auch die rechtlichen Problemstellungen zu wenig kom- plex (vgl. nachfolgend Erw. II/3.2.3). 3.2.3. In Bezug auf die Schwierigkeit des Falls macht die Beschwerdeführerin ein- zig geltend, dass "die Begründung in der Beschwerde, wonach die Nach- zahlungen von IV-Renten Einkommen und nicht Vermögen darstellen, […] einer Grundsatzfrage entspricht" (Beschwerde, Rz. 13). Selbst wenn dieser Aspekt als rechtlich komplex zu betrachten wäre, war er im Verfahren vor der Vorinstanz bloss von nebensächlicher Bedeutung. Dies zeigt sich be- reits daran, dass die Beschwerdeführerin diesem Thema in der Beschwer- de vor der Vorinstanz bloss einen kurzen Absatz gewidmet hat (Vorakten, act. 8, Rz. 42). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern die Beur- teilung der Schwierigkeit als mittel nicht gerechtfertigt sein soll. Eine beson- dere Komplexität des Falls ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Frage, ob mit dem gemeinderätlichen Beschluss vom 13. Januar 2020 bereits rechtskräftig über den rückerstattungspflichtigen Betrag befunden wurde, eng an den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022 anlehnen konnte (siehe Vorakten, act. 134, Rz. 4; vgl. auch Vorakten, act. 6, Rz. 24). Insgesamt ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der vorliegende Fall eine mittlere Schwierigkeit aufweist, nicht zu beanstanden. 3.3. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die eingereichte Kostennote nicht tarifkonform und die Schwierigkeit des Falles als mittel einzustufen sei, kann gefolgt werden. Jedoch sind die Bedeutung des Falls und der mutmassliche Aufwand der Beschwerdeführerin als überdurchschnittlich einzustufen, sodass die Parteikostenentschädigung vorliegend auf Fr. 2'600.00 festzulegen ist. Zusammenfassend ist die Parteientschädigung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 2'600.00 festzulegen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden -9- allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Ver- fahrensmängel begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG); der Rest geht zu Lasten des Kantons. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden unter Berücksichti- gung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 3. Ein Parteikostenersatz fällt nach Massgabe des Verfahrensausgangs so- wie mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'600.00 festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind von der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 400.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kan- ton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich