Er verlangt eine Frist von 150 Tagen (Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 3], 17). Der Beschwerdeführer übersieht, dass es bei der von der Vorinstanz eingeräumten Frist nicht darum geht, ihm die Möglichkeit zu geben, ein völlig neues Projekt auszuarbeiten, sondern darum, für das bereits bestehende Bauprojekt erneut ein Baugesuch einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9; Beschwerdeantwort BVU, S. 3). Für letzteres erscheint die von der Vorinstanz angesetztes Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids durchaus haltbar. 6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.