Diese Ausführungen gehen fehl. Tatsache ist, dass die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids angeordnete Frist zur erneuten Einreichung des Baugesuchs aus Verhältnismässigkeitsgründen zu Gunsten und im Interesse des Beschwerdeführers eingeräumt wurde. Dies, weil es gemäss Vorinstanz unverhältnismässig wäre, direkt den Rückbau des Aushubs anzuordnen (wie dies der Gemeinderat im Entscheid vom 3. Juli 2023 vorgesehen hatte) ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Baugesuch erneut einzureichen (siehe angefochtener Entscheid, S. 9; Beschwerdeantwort BVU, - 10 -