5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorinstanz festgesetzte Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft, um das Baugesuch für das geplante Projekt (Um- und Anbau Gebäude auf Parzelle Nr. aaa) erneut einzureichen (siehe angefochtener Entscheid, S. 9 und 10 [Dispositiv-Ziffer 1]), würde zu einer weiteren Verzögerung führen, diene keinem öffentlichen Interesse, sei von vornherein ungeeignet, nicht erforderlich und damit unverhältnismässig (Beschwerde, S. 16 f.). Diese Ausführungen gehen fehl.