4. Soweit der Beschwerdeführer Bezug nimmt zu § 65 Abs. 1bis BauG (vgl. etwa Beschwerde, S. 12, 15, 16, 17), verfängt dies nicht. Die Bestimmung setzt voraus, dass mit dem Bau begonnen und dieser danach während mehr als zwei Jahren ununterbrochen eingestellt oder nicht ernsthaft fortgesetzt wurde (vgl. § 65 Abs. 1bis Satz 1 BauG). Vorliegend wurde mit dem Bau indes gar nie begonnen und die zweijährige Gültigkeit der Baubewilligung ist verwirkt. Inwiefern § 57 Abs. 3 BauV im Übrigen im Widerspruch zum hier nicht massgebenden § 65 Abs. 1bis BauG stehen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt.