3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die zweijährige Gültigkeit der Baubewilligung (vom 12. August 2019) gegen Ende August 2021 endete (bzw. verwirkte), ohne dass der Baustart erfolgt wäre. Während der zweijährigen Gültigkeit der Baubewilligung hatte der Beschwerdeführer lediglich baubewilligungsfreie Arbeiten vorgenommen, was gemäss der Definition von § 57 Abs. 3 BauV indes nicht genügt, um vom "Baubeginn" bzw. davon zu sprechen, dass die Baubewilligung beansprucht bzw. von ihr Gebrauch gemacht worden wäre.