11 und 38 ff.). Die vom Beschwerdeführer (mit einem Bekannten zusammen) in Eigenregie getätigten Abbruch- und Ausräumarbeiten betrafen allesamt das Gebäudeinnere, wobei es sich um Arbeiten handelte, welche im Rahmen (bzw. im Vorfeld) einer üblichen (Innen-)Renovation eines Wohngebäudes typischerweise anfallen und welche keine relevanten Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung etc. haben. Von baulichen Massnahmen, welche das übliche Mass einer Renovation überschreiten, lässt sich nicht sprechen – weder wenn man die Arbeiten je für sich allein noch wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die Vorinstanzen gelangten deshalb zutreffend zum Schluss, dass bei den vorge-