3.2. Ausgehend davon ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dem Bau innert der zweijährigen Geltungsdauer begonnen hat. Ausgangspunkt für die zweijährige Frist bildet die Rechtskraft des Entscheids der Abteilung Bau und Planung vom 12. August 2019 (Genehmigung der Projektänderung) (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6; Akten Gemeinde, act. 55). Da der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 12. August 2019 nicht innert 10 Tagen beim Gemeinderat intervenierte (siehe Rechtsmittelbelehrung, Akten Gemeinde, act. 55; § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100])