gebaut wird (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 4 zu § 65). Während das früher geltende Recht den Baubeginn nicht näher definierte (zur damaligen Praxis siehe etwa die im angefochtenen Entscheid auf S. 5 direkt im Anschluss an den zitierten § 57 Abs. 3 BauV gemachten Ausführungen), hat der Verordnungsgeber mit Inkrafttreten der BauV (am 1. September 2011; § 62 BauV) den "Baubeginn" in § 57 Abs. 3 BauV neu explizit definiert. Die Bestimmung lautet: "Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar."