Eine Verletzung der Begründungspflicht lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen. Der Beschwerdeführer konnte den angefochtenen Entscheid denn auch problemlos und sachgerecht anfechten. 3. 3.1. Gemäss § 65 Abs. 1 BauG beträgt die Geltungsdauer der Baubewilligung zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Wird nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft des massgebenden Entscheids mit den Bauarbeiten begonnen, verliert die Baubewilligung ihre Gültigkeit (§ 57 Abs. 2 BauV). Bei der Geltungsdauer von zwei Jahren handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie läuft ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht -7-