So sei weder für den Ausbau von Küche und Bad, den Rückbau der Elektroinstallationen noch das Herausspitzen von Platten und dergleichen eine Baubewilligung erforderlich (angefochtener Entscheid, S. 7). Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz die Arbeiten sowie deren Auswirkungen auf Raum, Umwelt etc. nicht als genügend relevant einstufte, dass sie einer behördlichen Überprüfung und damit einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; § 59 Abs. 1 BauG) bedürften. Eine Verletzung der Begründungspflicht lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen.