2.2. Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz hielt u.a. fest, es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Arbeiten im Hinblick auf die Umsetzung des Bauprojekts vorgenommen habe. Dennoch sei dem Gemeinderat zuzustimmen, dass es sich bei diesen Arbeiten nicht um baubewilligungspflichtige Massnahmen handle. Sämtliche der beschriebenen Arbeiten könnten auch ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens ausgeführt werden. So sei weder für den Ausbau von Küche und Bad, den Rückbau der Elektroinstallationen noch das Herausspitzen von Platten und dergleichen eine Baubewilligung erforderlich (angefochtener Entscheid, S. 7).