Baubeginn auszugehen und festzustellen wäre, dass die Baubewilligung nach wie vor gültig sei (vgl. Beschwerde, S. 7 ff., 13, namentlich S. 17 f.). In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie mit keinem Wort begründet habe, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ar- -6- beiten und Handlungen nicht baubewilligungspflichtig seien (Beschwerde, S. 11 f., 17).