Die vorgenommenen Arbeiten – Herunterreissen der Holzverkleidung der Decke in der Küche (ca. am 1. Mai 2021 bzw. im Mai 2021), Herausreissen von Küchen- und der Badinstallationen inkl. Entsorgen (im Frühling/Sommer 2021) sowie Rückbau der Elektroinstallationen, des Sockelfundaments, des Kamins und der Bodenplatten (Ende Juli 2021 bis Anfang 2022) – seien sehr wohl baubewilligungspflichtig gewesen, weshalb vom Baubeginn auszugehen und die Baubewilligung nach wie vor gültig sei. Selbst wenn die Arbeiten nicht baubewilligungspflichtig wären, habe der Beschwerdeführer überdies sehr klar seinen Willen zur Realisierung des Bauvorhabens manifestiert, womit so oder so von einem