1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe innert der zweijährigen Frist mit den Bauarbeiten begonnen. Die vorgenommenen Arbeiten – Herunterreissen der Holzverkleidung der Decke in der Küche (ca. am 1. Mai 2021 bzw. im Mai 2021), Herausreissen von Küchen- und der Badinstallationen inkl. Entsorgen (im Frühling/Sommer 2021) sowie Rückbau der Elektroinstallationen, des Sockelfundaments, des Kamins und der Bodenplatten (Ende Juli 2021 bis Anfang 2022) – seien sehr wohl baubewilligungspflichtig gewesen, weshalb vom Baubeginn auszugehen und die Baubewilligung nach wie vor gültig sei.